InfoPoint
Umzug & Lieferantenwechsel (Aktuell: 24h-Lieferantenwechsel)
Ja, Sie können den Vertrag an der neuen Adresse weiterführen, wenn diese im Versorgungsgebiet der Stadtwerke Lohmar liegt.
Der Wechsel von einem Stromanbieter zu einem anderen wird als Lieferantenwechsel bezeichnet. Das bedeutet zum Beispiel: Sie wechseln ganz einfach von Ihrem bisherigen Anbieter zu den Stadtwerken Lohmar.
Bleiben Sie Kunde bei den Stadtwerken Lohmar und entscheiden sich nur für einen anderen Tarif? Dann handelt es sich um einen Tarifwechsel, nicht um einen Lieferantenwechsel. Dieser kann in der Regel deutlich schneller durchgeführt werden, da dabei weniger Marktpartner eingebunden sind.
Ein Anbieterwechsel ist heute meist sehr unkompliziert und lässt sich bequem online erledigen. Die dafür benötigten Informationen finden Sie auf Ihrer letzten Jahresabrechnung.
Wichtig: Geben Sie den Namen Ihres bisherigen Energieversorgers sowie ab dem 6. Juni 2025 auch Ihre Marktlokations-Identifikationsnummer (MaLo-ID) an. Diese elfstellige Nummer sorgt für einen schnelleren und reibungsloseren Wechsel. Falls Sie Ihre MaLo-ID nicht zur Hand haben, können Sie alternativ auch Ihre Zählernummer angeben – Ihr neuer Anbieter, bspw. die Stadtwerke Lohmar, ermittelt die MaLo-ID dann für Sie.
Übrigens: Ihr neuer Stromanbieter kümmert sich um die Kündigung bei Ihrem bisherigen Anbieter. Nach Prüfung Ihrer Angaben ist dieser verpflichtet, das Lieferende sowohl dem neuen Anbieter als auch dem Netzbetreiber mitzuteilen.
Anschließend meldet Ihr neuer Stromanbieter die Netznutzung an. Sobald der Netzbetreiber zustimmt, kann die Belieferung starten – und Sie erhalten das genaue Startdatum Ihres neuen Tarifs.
Damit Sie vom schnellen Lieferantenwechsel innerhalb von 24 Stunden profitieren können, ist es wichtig, dass uns alle erforderlichen Informationen vollständig vorliegen. Dazu zählen:
- der Name Ihres aktuellen Stromanbieters
- Ihre Marktlokations-Identifikationsnummer (MaLo-ID)
Diese elfstellige Nummer finden Sie zum Beispiel auf Ihrer letzten Stromrechnung. Falls Sie Ihre MaLo-ID nicht parat haben, genügt zunächst auch Ihre Zählernummer – wir fragen die MaLo-ID dann direkt bei Ihrem Netzbetreiber an.
Wichtig zu wissen: Ein rückwirkender Wechsel ist ab 06.06.2025 nicht mehr möglich. Ihre An- oder Abmeldung muss daher immer für ein zukünftiges Datum erfolgen.
Der Wechselprozess kann erst dann starten, wenn alle Angaben vollständig und korrekt vorliegen. So stellen wir sicher, dass der Übergang schnell und zuverlässig funktioniert.
Ja, bitte beachten Sie den folgenden Hinweis:
Wichtige Kundeninformation
Verzögerte Bearbeitung von An-, Ab- und Ummeldungen im Bereich Strom
Um künftig Service und Bearbeitungszeiten zu optimieren, erfolgt vom 28. Mai bis einschließlich 9. Juni 2025 die bundesweite Umstellung auf den neuen „24-Stunden-Lieferantenwechsel“.
Einzüge und Lieferantenwechsel für die Belieferung mit Strom können in diesem Zeitraum leider nicht direkt verarbeitet (Tarifrechner, Kundenportal und Servicecenter) werden. Die Systemumstellung erfolgt analog den Empfehlungen des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW).
Ihre Kündigung, Einzugs- oder Wechselanfrage ab dem 28.06. kann daher erst ab dem 10. Juni 2025 bearbeitet werden. Ab dann stehen Ihnen alle Systeme wieder wie zur Verfügung.
Bitte haben Sie Verständnis, dass es durch die Umstellung kurzzeitig zu längeren Bearbeitungszeiten kommen kann.
Damit der Wechsel des Stromanbieters künftig einfacher und deutlich schneller möglich ist, wurde das Energiewirtschaftsgesetz im Jahr 2021 überarbeitet. Ab dem 6. Juni 2025 gilt bundesweit:
Ein Anbieterwechsel muss innerhalb von 24 Stunden möglich sein – so hat es die Bundesnetzagentur (BNetzA) beschlossen.
Diese Neuerung bringt umfassende Veränderungen in den Abläufen der Energiebranche und in den IT-Systemen mit sich – und stellt auch neue Anforderungen an uns alle.
Auch wenn Ihre Anmeldung oder Ihr Wechsel zu uns noch in Bearbeitung ist, stellt der örtliche Grundversorger in Ihrer neuen Wohnung automatisch die Belieferung sicher.
Bitte beachten Sie: Rückwirkende Anmeldungen von Umzügen sind ab Juni 2025 nicht mehr möglich. Ihre Ein- oder Auszugsdaten müssen mindestens 24 Stunden vor dem geplanten Termin bei uns eingehen.
Damit alles reibungslos klappt, empfehlen wir Ihnen, uns spätestens 7 Tage vor Ihrem Umzug zu informieren. So vermeiden Sie Verzögerungen, zusätzliche Kosten oder technische Probleme – und Ihr Umzug verläuft stressfrei.
Mit der neuen gesetzlichen Regelung zum 24-Stunden-Lieferantenwechsel ändern sich auch die Vorgaben für Ihre An- und Abmeldung beim Stromversorger. Wichtig: Rückwirkende An- oder Abmeldungen sind ab dem 6. Juni 2025 nicht mehr möglich.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie einen Umzug oder Auszug planen, müssen Sie uns Ihre Daten im Voraus mitteilen.
Diese Fristen gelten ab dem 6. Juni 2025:
- Eine Abmeldung ist frühestens zum nächsten Werktag möglich.
- Eine Anmeldung kann frühestens zum übernächsten Werktag erfolgen.
Unser Tipp: Melden Sie sich am besten mindestens 7 Tage vor Ihrem geplanten Umzug bei uns. So bleibt genug Zeit, um alles reibungslos zu organisieren.
Bitte beachten Sie, dass ab dem 6. Juni 2025 nachträgliche An- oder Abmeldungen nicht mehr möglich sind. Das bedeutet: Wenn wir z. B. erst nach dem Einzug eines neuen Mieters von der Abmeldung des vorherigen Stromvertrags erfahren, können wir die Ummeldung nur noch für ein zukünftiges Datum erfassen.
Für den Zeitraum zwischen Schlüsselübergabe und Anmeldung des neuen Nutzers müssten wir den Verbrauch entweder dem ehemaligen Mieter oder – im Fall einer Lücke – Ihnen als Eigentümer in Rechnung stellen. Da wir solche Konstellationen künftig nicht mehr korrigieren dürfen, liegt die Klärung in Ihrer Verantwortung.
Unser Tipp: Informieren Sie Ihre Mieterinnen und Mieter frühzeitig über die neuen Fristen, und achten Sie bei jedem Mieterwechsel auf eine rechtzeitige An- und Abmeldung. So vermeiden Sie unnötigen Verwaltungsaufwand und mögliche Unstimmigkeiten.
Wenn uns Ihre Abmeldung wegen Auszugs zu spät erreicht, bleibt der Vertrag zunächst weiterhin aktiv, d.h. Sie zahlen bis zum tatsächlichen Lieferende. Das kann dazu führen, dass Ihnen auch der Energieverbrauch einer Nachmieterin oder eines Nachmieters berechnet wird.
Unser Tipp: Melden Sie Ihren Auszug rechtzeitig, um unnötige Kosten zu vermeiden.
Wenn Sie Ihre neue Wohnung nicht rechtzeitig bei uns anmelden und auch der Vornutzer sich nicht aktiv ummeldet, so stellt zunächst der örtliche Grundversorger in Ihrer neuen Wohnung automatisch die Belieferung sicher. Ein Wechsel in einen günstigeren Tarif ist jederzeit möglich.
Außerdem kann es vorkommen, dass der Energieverbrauch irrtümlich Ihrem Vormieter, Vermieter oder Eigentümer in Rechnung gestellt wird. Das kann zu unnötigen Missverständnissen führen.
Unser Tipp: Melden Sie sich am besten frühzeitig an – so sichern Sie sich den passenden Tarif und vermeiden mögliche Unstimmigkeiten.
Ab dem 6. Juni 2025 benötigen Sie für jede An-, Ab- oder Ummeldung Ihres Stromvertrags Ihre persönliche MaLo-ID – die sogenannte Marktlokations-Identifikationsnummer.
Ihr Stromverbrauch wird wie gewohnt über Ihren Stromzähler erfasst. Jeder Zähler hat eine Zählernummer, die sich nur bei einem Zählerwechsel ändert. Zusätzlich ist jeder Zähler einer festen Verbrauchsstelle – z. B. Ihrer Wohnung – zugeordnet. Diese Verbrauchsstelle wird über die MaLo-ID eindeutig identifiziert.
Die MaLo-ID ist eine elfstellige Nummer, die seit 2018 von der Bundesnetzagentur vergeben wird. Sie dient dazu, die Kommunikation zwischen Netzbetreibern, Energielieferanten und Kunden zu vereinfachen – und wird ab dem 6. Juni 2025 verpflichtend für jede Vertragsänderung.
Gut zu wissen: Die MaLo-ID funktioniert ähnlich wie eine IBAN – sie ist eindeutig und fest mit einer bestimmten Verbrauchsstelle verbunden.
Sie finden Ihre MaLo-ID auf Ihrer letzten Jahresabrechnung oberhalb der Verbrauchsmengen für Strom und Gas.
Seit dem 1. Februar 2018 gibt es im deutschen Energiemarkt die elfstellige MaLo-ID.
Sie wurde eingeführt, um jede Verbrauchsstelle – die sogenannte Marktlokation – eindeutig zu kennzeichnen. Ziel war es, die bis dahin uneinheitlichen Begriffe wie Zählpunkt, Lieferstelle und Messstelle durch eine einheitliche Bezeichnung zu ersetzen.
Dadurch wurde die Kommunikation zwischen allen Beteiligten im Energiemarkt – also Energielieferanten, Netzbetreibern und Kundinnen und Kunden – deutlich vereinfacht.
Unser Tipp: Halten Sie Ihre MaLo-ID bei Umzug oder Vertragswechsel griffbereit – so läuft alles schneller und reibungsloser.
Ökostrom
Zu 100 Prozent. Unseren Ökostrom beziehen wir vollständig von Anbietern, die ihren Strom ausschließlich auf erneuerbarem Wege generieren. Eine Doppelvermarktung des gelieferten Ökostroms ist über das Herkunftsregister des Bundesumweltamtes ausgeschlossen.
Bequemer geht’s nicht: Für Sie ändert sich nämlich gar nichts. Außer, dass Sie ganz nebenbei ab Januar 2022 einen wichtigen Beitrag für Umwelt, Klima und unsere Zukunft leisten. Sie bekommen also wie gewohnt zuverlässig und sicher Strom aus Ihrer Steckdose. Wir haben uns im Hintergrund um alles gekümmert.
Nein. Das ist ja das Gute. Dadurch, dass nun bei allen unseren Kunden grüner Strom fließt, können wir ihn zu sehr günstigen Preisen einkaufen. Und das, was trotzdem über den bisherigen Kosten liegt, übernehmen wir. Das verstehen wir als unseren Beitrag für den Umwelt- und Klimaschutz.
Ihr Vertrag bleibt wie er ist, auch wenn der Strom grün wird. Wir möchten die Umstellung für Sie so unkompliziert wie möglich gestalten: Deshalb bleiben Vertragslaufzeiten, Preise und alle anderen Konditionen einfach so günstig wie gehabt.
Was ändert sich, wenn ich aktuell die Öko-Option gebucht habe?
Alle Verträge mit Öko-Option erhalten eine um die bisherigen Options-Mehrkosten reduzierte Jahresverbrauchsabrechnung.
Auf jeden Fall. Sie werden überhaupt keinen Unterschied merken. Physikalisch gesehen ändert sich für Sie nämlich gar nichts. Und genauso wie vorher ist auch die Qualität Ihres Ökostroms immer ausgezeichnet. Ebenso können Sie sich darauf verlassen, dass Sie jederzeit bestens versorgt sind.
Garantiert. Von den Erzeugungsanlagen bis zu Ihrer Haustür muss Ihr Ökostrom verschiedene zertifizierte Kontrollinstanzen passieren. Eine davon ist das Handelsregister des Bundesumweltamtes. Das stellt sicher, dass die Energie nicht mehrfach an verschiedene Verbraucher geleitet wird. Und für uns hat das nur Vorteile: Gemeinsam zeigen wir so, wie gefragt moderner Ökostrom ist. Nebenbei bringen wir also den Ausbau von erneuerbaren Energien voran.
Wir haben uns entschieden, ausschließlich Ökostrom anzubieten – und das ganz ohne Mehrkosten für unsere Kunden. Für Sie bedeutet das einen Vorteil: Während Ihr Strom wie gewohnt in der Leitung fließt, ist er jetzt zu 100 Prozent klimafreundlich. Diesen Weg verfolgen wir aus Überzeugung und deshalb konsequent.
Wir nehmen Klimaschutz ernst – und zwar nicht erst seit gestern. Schon seitdem die Stadtwerke Lohmar 2012 ans Netz gingen, spielen Umwelt und Nachhaltigkeit eine wesentliche Rolle in der Unternehmensphilosophie. So werden zum Beispiel seit jeher Elektromobilität gefördert, Möglichkeiten zum Energiesparen aufgezeigt und individuelle Energieberatung angeboten. Nach zehn erfolgreichen Jahren sind wir immer noch voller Power für unsere Region: Deshalb gibt es von uns jetzt nur noch Ökostrom.
So ist es. Und das sagen wir gerne und mit einem sehr guten Gefühl. Die Stadtwerke Lohmar versorgen ab dem 1. Januar 2022 alle ihre Kunden ausschließlich mit Ökostrom. Genau deshalb sind wir jetzt eben auch ein echter Ökostromanbieter – und durch die Vergrünung unseres Portfolios sparen wir jährlich ca. 5.100 Tonnen CO2 ein. Dies ist vergleichbar mit einem CO2-Ausstoß von ca. 14 Millionen Flugkilometer oder ca. 28 Milliarden Kilometer mit dem Auto.
CO₂ Kosten
Die Aufteilung der Kosten nach einem Stufenmodell soll Mieter zum Energiesparen und Vermieter zu energetischen Sanierungen anreizen. Dazu sollen die Kosten entsprechend den Verantwortungsbereichen und Einflussmöglichkeiten vom Vermieter und Mieter abgestuft getragen werden.
Die Aufteilung der CO2-Kosten hat der Gesetzgeber genau vorgeschrieben. Die Anteile von Vermieter und Mieter werden entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes auf beide Parteien des Mietverhältnisses verteilt.
| Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
|---|---|---|
| < 12 kg CO2/m²/a | 100 % | 0 % |
| 12 bis < 17 kg CO2/m²/a | 90 % | 10 % |
| 17 bis < 22 kg CO2/m²/a | 80 % | 20 % |
| 22 bis < 27 kg CO2/m²/a | 70 % | 30 % |
| 27 bis < 32 kg CO2/m²/a | 60 % | 40 % |
| 32 bis < 37 kg CO2/m²/a | 50 % | 50 % |
| 37 bis < 42 kg CO2/m²/a | 40 % | 60 % |
| 42 bis < 47 kg CO2/m²/a | 30 % | 70 % |
| 47 bis < 52 kg CO2/m²/a | 20 % | 80 % |
| > = 52 kg CO2/m²/a | 5 % | 95 % |
Die Aufteilung erfolgt durch den Vermieter mit der Nebenkostenabrechnung.
Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser (z.B. bei einer Gasetagenheizung), so muss der Vermieter seinen Anteil an den Kohlendioxidkosten dem Mieter erstatten. Der Mieter muss die Erstattung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erhalt der Energierechnung beim Vermieter schriftlich geltend machen.
Ab Januar 2023 werden die Kohlendioxidkosten auf Ihrer Rechnung aufgeführt. Sie finden Sie auf den Detailseiten für Erdgas oder Wärme, jeweils unter den Gesamtkosten. Es werden nur Zeiträume ab dem 1. Januar 2023 berücksichtigt.
Zur Ermittlung der CO2-Kosten wird Ihr Verbrauch mit den vom Gesetzgeber festgelegten CO2-Kosten pro Kilowattstunde multipliziert. Das Ergebnis sind die CO2-Kosten, die im Rechnungsbetrag enthalten sind. Diese Kosten müssen dann entsprechend den Vorgaben zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden.
Zählertechnik
Aktuell wird der Stromverbrauch in der Regel mit einem elektromechanischen Stromzähler, dem sogenannten Ferrariszähler, gemessen. Der Zählerstand wird jährlich vor Ort abgelesen. Teilweise sind heute bereits elektronische Zähler installiert. Dabei handelt es sich um digitale Stromzähler, die die Stromverbrauchsdaten lokal speichern und auf dem Zählerdisplay anzeigen.
Das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende schreibt vor, dass elektronische Zähler bis zum Jahr 2032 flächendeckend bei allen Verbrauchern verbaut werden müssen. Auch wenn diese „modernen Messeinrichtungen“ keine Verbrauchsdaten verschicken können, sind sie quasi „Smart Meter ready“. Wird eine moderne Messeinrichtung nämlich um eine Kommunikationseinheit – das sogenannte Smart-Meter-Gateway – ergänzt, spricht man von einem intelligenten Messsystem.
Das Smart-Meter-Gateway kann die Messwerte verarbeiten, automatisch übermitteln und Zugriffsrechte verwalten. Die Unterscheidung zwischen modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen ist wichtig, da das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) für beide Messeinrichtungen unterschiedliche Anforderungen stellt. Das betrifft die Ausstattung der Geräte, deren Funktion und die anfallenden Kosten.
Die Stromerzeugung wird mit dem Ausbau der Erneuerbaren Energien dezentraler und ist stark vom Wetter abhängig. Dadurch steigen die Anforderungen an den Netzbetrieb sowie die Koordinierung von Stromangebot und -nachfrage.
Mit der Einführung der intelligenten Messsysteme verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, eine technische Infrastruktur für die Energiewende zu schaffen. Mit Hilfe der neuen Geräte können beispielsweise Energiemanagement-Portale oder variable Stromtarife eingeführt werden, die niedrige Preise bei geringer Stromnachfrage während der Nacht und höhere Preise in Zeiten von hoher Stromnachfrage berücksichtigen.
Moderne Messeinrichtungen sollen nach den Vorstellungen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) die bestehenden, oft noch elektromechanischen, Stromzähler bis 2032 in allen Haushalten ersetzen. Das zusätzliche Smart-Meter-Gateway, mit dem moderne Messeinrichtungen zu intelligenten Messsystemen aufgerüstet werden können, soll im Regelfall nur bei Verbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 Kilowattstunden (kWh) eingebaut werden. Die meisten Privathaushalte sind davon nicht betroffen, da sie einen geringeren Stromverbrauch haben.
Der Einbau von modernen Messeinrichtungen und intelligenten Messsystemen erfolgt im Rahmen der gesetzlichen Regelungen durch den sogenannten „grundzuständigen Messstellenbetreiber“. Auch Kunden, die nicht von den gesetzlichen Regelungen betroffen sind oder spezielle Angebote nutzen möchten, können den Einbau der neuen Zählergeneration über Drittanbieter beauftragen.
Der Einbau von intelligenten Messsystemen beginnt laut Gesetz bei Großverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von über 10.000 kWh ab dem Jahr 2017. Voraussetzung ist, dass die Geräte verfügbar sind, die die hohen technischen Anforderungen erfüllen.
Kunden mit einem Jahresstromverbrauch von 6.000 bis 10.000 kWh sollen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen frühestens ab 2020 ein intelligentes Messsystem erhalten. Sie erhalten drei Monate vor dem geplanten Austausch ein Schreiben, das sie darüber informiert, welche Art von Zähler sie erhalten sollen.
Die Umrüstung erfolgt auf Grundlage des neuen Messstellenbetriebsgesetzes, das am 2. September 2016 in Kraft getreten ist. Darin legt der Gesetzgeber fest, dass bis zum Jahr 2032 alle Kunden in Abhängigkeit ihres Verbrauchs eine moderne Messeinrichtung oder ein intelligentes Messsystem erhalten. Die Bundesregierung möchte mit dem Gesetz die Transparenz für die Endverbraucher erhöhen und so Anreize für ein energiesparendes Verhalten geben.
Nein, der Gesetzgeber hat keine Widerspruchsoption vorgesehen.
Ist ein Zähler nicht per Gesetz für die Umrüstung vorgesehen, obliegt die Entscheidung über den freiwilligen Umbau grundsätzlich dem Mieter bzw. Anschlussnutzer. Ab 2021 soll es jedoch Eigentümern, Wohnungsgenossenschaften und Immobilienfirmen ermöglich werden, die komplette Umrüstung der Zähler in einer Immobilie zu veranlassen. Das allerdings unter der Voraussetzung, nicht nur die Stromzähler auszutauschen, sondern mindestens eine weitere Sparte in die Fernübertragung einzubeziehen. Dadurch bekommt der Vermieter nicht automatisch Einblick in den Verbrauch seiner Mieter.
Für die Wohnungswirtschaft bietet die Umrüstung der Zähler vor allem Vorteile, z.B. bei der Prozessvereinfachung von Aus- und Einzügen oder der Ermittlung des anonymisierten Gesamtverbrauchs einer Immobilie.
Intelligente Messsysteme erheben, verarbeiten und übertragen bei Kunden, die mehr als 10.000 kWh/a verbrauchen, Zählerstände im 15-Minuten-Abstand. Bei Kunden, die weniger als 10.000 kWh/a verbrauchen, werden zunächst nur die für die Abrechnung wichtigen Zählerstände übermittelt. Darüber hinaus werden Daten nur erhoben, wenn dies vertraglich mit dem Energieversorger vereinbart wurde. Mit intelligenten Messsystemen ist es nicht ohne weiteres möglich, einzelne Geräte im Gesamtverbrauch des Haushalts zu identifizieren.
Für die Stabilität des Stromnetzes ist es entscheidend, dass zeitnahe Informationen zur Stromeinspeisung, zum Beispiel aus großen Windparks, oder zum Strombezug aller Elektroautos in der gleichen Straße, vorliegen. Detailliertere Informationen zum Stromverbrauch innerhalb eines gewöhnlichen Haushalts werden ohne Zustimmung des Kunden weder ermittelt noch benötigt.
Moderne Messeinrichtungen übermitteln keine Verbrauchsdaten nach außen. Der interne Speicher ist mit einer PIN gesichert, die Kunden in einem Schreiben des Messstellenbetreibers erhalten. Verbrauchsdaten können die Verbraucher mithilfe der PIN unmittelbar am Zählerdisplay ablesen.
Die Daten werden von den Messstellenbetreibern verwaltet. Im Regelfall sind das Verteilnetzbetreiber wie die Rheinische NETZGesellschaft. Die Messstellenbetreiber sind bereits heute für die Strommessung verantwortlich. Die Betreiber müssen personenbezogene Messwerte löschen, sobald sie diese nicht mehr zwingend benötigen. In jedem Fall behalten die Kunden die Hoheit über Ihre Daten. Soll eine weitere Nutzung der Daten etwa beim Abschluss eines variablen Stromtarifes erfolgen, müssen die Verbraucher dem zunächst zustimmen, z.B. beim Vertragsabschluss mit einem Energieversorger.
Wenn bestimmte Daten, wie die Stromeinspeisung eines Bürgerwindparks, Auswirkungen auf die Stabilität des Gesamtsystems haben, ist die Datennutzung gesetzlich vorgeschrieben.
Zur Sicherung der Daten schreibt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Schutzprofile und strenge technische Richtlinien vor. Diese garantieren maximalen Datenschutz und maximale Datensicherheit und sind als Bestandteil des Messstellenbetriebsgesetzes für alle Zählerhersteller und Messstellenbetreiber verbindlich einzuhalten.
Mit Hilfe von Zertifikaten gewährleistet das BSI darüber hinaus, dass alle Beteiligten die Anforderungen umsetzen. Bei intelligenten Messsystemen stellen die Vorgaben sicher, dass Kunden die Hoheit über Ihre Daten behalten und kein unbefugter Zugriff auf das intelligente Messsystem erfolgt. Die Absicherung der Daten ist vergleichbar mit der im Bankgeschäft.
Das Gesetz sieht für die verschiedenen Verbrauchsklassen gestaffelte Preisobergrenzen vor. So sollen zum Beispiel Kunden mit einem Jahresstromverbrauch von 6.000 bis 10.000 kWh für das intelligente Messsystem maximal 100 EUR im Jahr bezahlen. Für höhere Verbrauchsklassen liegt die Preisobergrenze höher (z.B. für 10.000 – 20.000 kWh bei 130 EUR). Die Preise orientieren sich an vom Bundeswirtschaftsministeriums ermittelten Einsparpotenzialen in der jeweiligen Verbrauchsklasse. Oberstes Ziel ist dabei, dass sich für die Verbraucher in der Summe keine finanziellen Mehrbelastungen ergeben.
Bei einem Jahresstromverbrauch unter 6.000 kWh ist der Einbau eines intelligenten Messsystems nicht vorgesehen. Möchte ein Netzbetreiber dies aus eigenem Interesse doch, gelten Preisobergrenzen, die sich je nach Jahresverbrauch wie folgt staffeln:
- bis 2.000 kWh maximal 23 EUR/Jahr
- 2.000 – 3.000 kWh maximal 30 EUR/Jahr
- 3.000 – 4.000 kWh maximal 40 EUR/Jahr
- 4.000 – 6.000 kWh maximal 60 EUR/Jahr
Wollen Kunden ein intelligentes Messsystem auf eigenen Wunsch einbauen lassen, sind den Messstellenbetreibern und Drittanbietern keine Preisvorgaben gesetzt.
Das sogenannte „Messentgelt“ zahlen Kunden bereits heute für ihren Zähler. Bis auf weiteres wird der Betrag, wie gewohnt, über die Stromrechnung abgerechnet.
Die Installation intelligenter Messsysteme allein führt noch nicht automatisch zu einer Einsparung. Weiterhin sind die Verbraucher verantwortlich für ihren Energiekonsum.
Erweitert um Serviceportale mit Analysefunktionen und Energieberatungen kann die neu erlangte Transparenz über den eigenen Verbrauch dabei helfen, die Kosten zu reduzieren.
Nein. Moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme zeichnen lediglich den Gesamtverbrauch eines Haushalts in den vom Gesetzgeber vorgegebenen Intervallen auf. Einzelne Geräte lassen sich dabei nicht ohne weiteres isolieren.
Die Stadtwerke Lohmar bieten ihren Kunden zu diesem Zweck die Möglichkeit, Strommessgeräte kostenlos auszuleihen.
Nein. Weder moderne Messeinrichtungen noch intelligente Messsysteme verfügen derzeit über eine solche Funktion.
Generell können intelligente Messsysteme und moderne Messeinrichtungen so genutzt werden wie der bisherige Zähler. Kunden können ihren aktuellen Tarif also grundsätzlich behalten.
§ 14a EnWG / Steuerbare Verbrauchseinrichtungen
Zum Schutz des lokalen Stromnetzes vor Netzüberlastungen, darf der Netzbetreiber die netzwirksame Leistung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtungen bei Bedarf vorübergehend „dimmen“. Das heißt, dass der Leistungsbezug auf 4,2 kW begrenzt wird. Diese Steuerung erfolgt jedoch nur in Notfällen.
Wichtig: Der Bezug Ihres normalen Haushalts- und Gewerbestroms wird nicht gedimmt. Für den Betrieb steuerbarer Verbrauchseinrichtungen wird zu jeder Zeit eine Mindestleistung garantiert.
Für die Steuerung der Verbrauchsanlage durch den Netzbetreiber, wird dem Betreiber das Netzentgelt reduziert.
Bei Einbau und Inbetriebnahme der steuerbaren Verbrauchseinrichtung meldet der Installateur die Anlage zur Steuerung sowie initial zum jeweiligen Modul beim Netzbetreiber an. Wenn der Endverbraucher kein spezielles Modul wählt, erfolgt in der Regel eine Anmeldung für Modul 1.
Ein nachträglicher Modulwechsel muss über den Stromlieferanten beantragt werden. Grundsätzlich gilt für den Verbraucher ein Wahlrecht zwischen den Modulen, unter den jeweiligen Voraussetzungen.
Die neue Regelung greift ausschließlich, wenn die Anlage nach dem 01.01.2024 errichtet wurde und eine Leistung von mindestens 4,2 kW aufweist. In einem solchen Fall besteht Anspruch auf reduzierte Netzentgelte gemäß § 14a EnWG. Die Art der Reduzierung ist dabei frei wählbar und kann entweder Modul 1 umfassen, einen netzbetreiberindividuellen pauschalen Betrag, oder Modul 2, eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises und Modul 3, eine Kombination aus Modul 1 und zeitvariablen Netznentgelten. Ebenfalls können Altanlagen einmalig beim NB zur Steuerung nach §14a EnWG gemeldet werden, um von der Netzentgeltreduzierung zu profitieren.
Unter § 14a EnWG Festlegung | RheinNetz finden Sie die passenden Formulare zur Anmeldung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung.
Modul 1 – Pauschaler Rabatt:
- Sie erhalten eine jährliche Pauschale, die auf Ihrer Jahresabrechnung gutgeschrieben wird. Für das Jahr 2026 liegt die Gutschrift hier in Lohmar bei 113,74 € (brutto).
- Diese Variante eignet sich besonders für Haushalte mit nur einem Stromzähler, zum Beispiel für E-Auto-Fahrerinnen und -Fahrer mit durchschnittlicher Fahrleistung.
Die pauschale Reduzierung erscheint auf Ihrer Jahresabschlussrechnung. Wenn Sie bei der Installation und Anmeldung Ihrer steuerbaren Anlage Modul 1 ausgewählt haben, müssen Sie nichts weiter tun. Falls Sie nichts aktiv ausgewählt haben, wird Ihnen automatisch Modul 1 zugewiesen.
Sie sind sich nicht sicher, welches Modul gewählt wurde? Dann können Sie das auf Ihrer Jahresabrechnung oder der Anmeldebestätigung Ihrer steuerbaren Verbrauchseinrichtung beim Netzbetreiber prüfen. Im Lohmarer Versorgungsgebiet ist die RheinNetz GmbH der zuständige Netzbetreiber
Modul 2 – Gesenkter Stromtarif für separaten Zähler:
Modul 2 richtet sich an Haushalte mit separatem Zähler für eine Wärmepumpe oder ein anderes steuerbares Gerät. Hier entfällt die pauschale Jahresgrundgebühr beim Netzbetreiber für diesen Zähler. Zudem wird der Arbeitspreis für die Netznutzung deutlich gesenkt. Das lohnt sich besonders bei hohem Verbrauch, wie etwa mit Heizstrom.
Für Modul 2 bieten wir einen speziellen Stromtarif an: Fair Ökostrom Wärme aktiv 12. Hier ist die Reduzierung des Netzentgelts bereits im angebotenen Arbeitspreis berücksichtigt. Voraussetzung: Sie nutzen einen separaten Zähler und das Gerät ist mit Modul 2 beim Netzbetreiber angemeldet.
Modul 3 – Zeitvariable Arbeitspreise
Das Modul 3 nutzt neben einer pauschalen Reduzierung durch Modul 1 zusätzlich auch zeitvariable Netzentgelte. Der Netzbetreiber legt hierbei 3 Zeitfenster fest. Diese sind an die jeweilige Netzauslastung angepasst. Daraus ergeben sich günstige, normale und teurere Zeitfenster für Ihr Netzentgelt. Wer den Stromverbrauch in günstige Phasen verlegt, kann zusätzlich sparen. Das funktioniert über ein intelligentes Messsystem, das Ihre Verbräuche zeitgenau erfasst. Modul 3 kann nur in Kombination mit Modul 1 gewählt werden.
Sind die Voraussetzungen für Modul 3 erfüllt, können Sie dieses bei der RheinNetz GmbH beantragen.
Hier finden Sie weitere Informationen der RheinNetz GmbH:
Für Anlagen, die vor dem 01.01.2024 installiert wurden gelten noch alte Vergünstigungen. Sie können allerdings in das neue System wechseln. Diesen Wechselwunsch müssen Sie gegenüber Ihrem Netzbetreiber erklären. Ein Wechsel zurück ins Altsystem ist dann aber nicht mehr möglich. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der Bundesnetzagentur: Bundesnetzagentur - Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtunge
Übergangsregelung für ältere Wärmepumpen
Für Wärmepumpen, die vor dem 1. Januar 2024 eingebaut wurden, gilt die frühere Steuerungsregelung entsprechend § 14a EnWG (in der Fassung vor 2024). Hier hat der Anlagenbetreiber ein Wahlrecht, eine netzseitige Steuerbarkeit ist somit nicht verpflichtend. Meldet sich der Betreiber einer Wärmepumpe jedoch für eine Steuerung an, um von der Netzentgeltreduzierung Gebrauch zu machen, ist eine Rückkehr in die Nicht-Steuerung ausgeschlossen. Entsprechend wird dem Endverbraucher ein reduziertes Netzentgelt gewährt. Hierbei handelt es sich um ein einheitlich reduziertes Netzentgelt. Nur für bestimmte Anlagen stehen die Module entsprechend der ab 2024 greifenden Steuerpflicht zur Verfügung.
Für größere Wärmepumpen mit einer Leistung über 4,2kW, die vor dem 1. Januar 2024 eingebaut wurden, gilt:
- Bis zum 31. Dezember 2028 kann gewählt werden zwischen der alten Regelung mit dem alten reduzierten Netzentgelten nach der alten Fassung oder der neuen, ab 2024 geltenden Netzentgeltreduzierung in Form von Modul 1, 2 oder 3.
- Ab dem 1. Januar 2029 entfällt dieses Wahlrecht. Dann wird Ihre Anlage automatisch nach der neuen Regelung (entsprechend der Modulauswahl) abgerechnet.
Für kleinere Wärmepumpen mit einer Leistung unter 4,2kW, die vor dem 1. Januar 2024 eingebaut und für eine Steuerung auf freiwilliger Basis angemeldet wurden, gilt:
- Diese Anlagen werden ausschließlich nach der alten Netzentgeltreduzierung abgerechnet. Ab dem 1. Januar 2029 entfällt die Pflicht zur Steuerung vollständig. Dann gibt es keine Netzentgeltreduzierung mehr für diese Anlagen.
